Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Ausschließliche Geltung der Verkaufsbedingungen

Ein Verkauf von Produkten durch GUTBERLET und alle damit zusammenhängenden Leistungen werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Hiervon abweichende Bedingungen des Käufers werden nur Vertragsinhalt, wenn GUTBERLET dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Auch wenn GUTBERLET ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, bedeutet dies keine
stillschweigende Anerkennung, z.B. durch die Annahme eines Auftrages.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die gegenwärtigen und auch die zukünftigen Verkaufsgeschäfte, auch wenn GUTBERLET nicht ausdrücklichen Bezug auf diese nimmt. Mit der Erteilung des Auftrags an GUTBERLET erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

II. Zustandekommen und Inhalt des Vertrags

1. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge an GUTBERLET gelten erst dann als
angenommen, wenn dies schriftlich bestätigt wurde. Bestellungen müssen die für die Erstellung einer Auftragsbestätigung und die Herstellung der Ware notwendigen Informationen enthalten.
2. Der Inhalt der Bestätigung, gegen den der Käufer bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten gegenüber seiner Bestellung unverzüglich Einwendungen zu machen hat, ist ausschließlich maßgebend.
3. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Verkaufsangestellten von GUTBERLET bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Geringfügige Abweichungen, durch welche der Wert und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich gemindert werden, bleiben vorbehalten.
5. Ebenso bleiben technische Veränderungen / Verbesserungen vorbehalten, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

III. Preise

1. Die Preise sind Netto-Preise und enthalten nicht die Umsatzsteuer. Sie gelten soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestätigt, ab Werk Nürnberg; EXW Nürnberg, Incoterms 2000. Die Lieferkosten und Nebenkosten trägt der Käufer.
2. Verteuern sich zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung der Ware wesentliche Kostenelemente, so behält sich GUTBERLET vor, die Preise um bis zu 5 % anzupassen. Ist eine höhere Teuerung eingetreten, verpflichten sich beide Vertragsparteien für die 5 % übersteigende Differenz, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, neue Preise festzulegen. Führen diese Verhandlungen binnen angemessener Zeit zu keinem Ergebnis, so hat GUTBERLET ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Kosten für Druckunterlagen, Entwürfe, Klischees, Muster und sonstige Vorarbeiten, die GUTBERLET auf Wunsch des Käufers erstellt bzw. vorgenommen hat, werden in Rechnung gestellt, auch wenn ein Auftrag dann nicht erteilt wird.
4. Bei Folgeaufträgen ist GUTBERLET nicht an vorhergehende Preise gebunden.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders bestätigt, ist die Zahlung sofort fällig und hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen. Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn noch frühere Rechnungen offen stehen.
2. Bei Überschreiten der Zahlungsziele werden die üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz der europäischen Zentralbank erhoben. Weitere Ansprüche von GUTBERLET bleiben unberührt.
3. Kundenwechsel und Akzepte können nur nach vorher getroffener Vereinbarung, nur erfüllungshalber und nur gegen Erstattung der Verwertungskosten in Zahlung genommen werden. Diese Spesen werden ab Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung berechnet. Die Laufzeit der Wechsel oder Akzepte beginnt spätestens mit dem Rechnungsdatum. Prolongationen sind ausgeschlossen. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit deren Einlösungen und endgültiger und unwiderruflicher Gutschrift als Erfüllung. Bei Nichteinlösung von Wechseln, Schecks oder bei sonstigem Zahlungsverzug des Käufers werden alle Verbindlichkeiten des Käufers, auch die durch laufende Akzepte gedeckten, sofort fällig.
4. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder aufgrund einer solchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, bzw. wird erst nach Vertragsschluss bekannt oder der Käufer gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so kann GUTBERLET sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen verlangen und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Lieferung der Ware fordern. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht, so kann GUTBERLET vom Vertrag zurücktreten. Er ist ferner berechtigt, noch beim Käufer befindliche Ware auf dessen Kosten abholen zu lassen. Nimmt GUTBERLET diese Rechte nicht in Anspruch, hat dies keine Auswirkung auf deren Bestand.

V. Lieferzeit

1. Lieferfristen und -termine sind nicht verbindlich, sofern nicht feste Lieferzeiten ausdrücklich vereinbart sind. GUTBERLET behält sich richtige und rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten vor, sofern er sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang aller zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird.
3. Verlangt der Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, sind diese nur solange möglich, wie GUTBERLET im Rahmen des eingeleiteten Produktionsablaufs dies noch einsteuern kann und sich dadurch die Kalkulationsgrundlagen nicht verändern. Die Lieferfrist beginnt dann erst ab Bestätigung der – gegebenenfalls eine neue Lieferfrist beinhaltenden – Änderung.
4. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von unvorhergesehenen Hindernissen, die GUTBERLET trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, wobei es gleichgültig ist, ob sie im eigenen Betrieb oder in fremden Betrieben, von denen die Herstellung abhängig ist, eingetreten sind – z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Maschinenausfälle, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energiemangel, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufphase. Wird die Lieferung unmöglich, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, außer GUTBERLET handelte grob fahrlässig oder vorsätzlich. § 313 BGB bleibt unberührt.
5. Gerät der Käufer hinsichtlich einzelner Teile des Auftrages in Annahmeverzug, ist GUTBERLET nicht zur Lieferung weiterer Teile des Auftrages verpflichtet. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.
Im Falle des Annahmeverzugs ist der Käufer verpflichtet, GUTBERLET den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
6. Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen, außer GUTBERLET handelte grob fahrlässig oder vorsätzlich.
7. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Käufer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

VI. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

1. Vom Käufer gewünschte Sonderverpackung und -paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nur nach Vereinbarung zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind tauschfähige Transportpaletten.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Gefahrenübergang ist, soweit nicht anders bestätigt, immer das Werk von GUTBERLET. Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, wählt GUTBERLET Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Ware wird von GUTBERLET nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Rechnung versichert.
3. Holt der Käufer die Ware nicht vereinbarungsgemäß bei GUTBERLET ab, wird GUTBERLET den Käufer hiervon unterrichten und ihm eine angemessene Frist zum Abtransport der Ware einräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann GUTBERLET die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager nehmen oder anderweitig einlagern. Durch die Einlagerung erfüllt GUTBERLET seine Lieferverpflichtung. Damit geht die Gefahr auf den Käufer über.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von GUTBERLET bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen oder mittels Scheck oder Wechsel geleistet werden.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 4 bis 6 auf GUTBERLET übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Eine Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erfolgt stets für GUTBERLET. Erfolgt dies aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten, so treffen die Pflichten hieraus nur den Käufer. Ist bei einer Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware die andere Sache Hauptsache, steht GUTBERLET das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Ziffer 2 hierfür entsprechend.
4. Forderungen und alle Nebenrechte des Kunden (auch Sicherheiten eines Dritten oder Surrogate für die Forderung gegen Dritte) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an GUTBERLET abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von GUTBERLET gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Nimmt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an GUTBERLET abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. GUTBERLET steht jedoch insoweit ein Widerrufsrecht zu, von dem sie nur in den in Punkt IV.5. genannten Fällen Gebrauch macht.
6. Zur Abtretung der Forderung – einschl. des Forderungsverkaufs an Factoringbanken – ist der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GUTBERLET berechtigt. Auf Verlangen von GUTBERLET ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf GUTBERLET über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Recht hiermit an GUTBERLET ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für GUTBERLET verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an GUTBERLET abtritt, er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen, unverzüglich übergeben.
7. Wenn GUTBERLET den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde GUTBERLET unverzüglich benachrichtigen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen bedürfen ihrer Erlaubnis.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist GUTBERLET auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
10. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren, diese gesondert zu lagern oder zu kennzeichnen und gegen die üblichen Gefahren zu versichern. Eventuelle Ansprüche gegen Dritte wegen Verlust oder Beschädigung dieser Waren tritt der Kunde hiermit an GUTBERLET ab.
11. Die Abtretungen werden hiermit angenommen. Eine Abtretung der Ansprüche gegen GUTBERLET bedarf deren Zustimmung.

VIII. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

1. Die für den Käufer veranlasste Anfertigung von Entwürfen, Mustern, Klischees, Lithographien, Werkzeugen und dergleichen wird dem Käufer in Rechnung gestellt, soweit nicht anders vereinbart, auch wenn sie nach Erstellung keine Verwendung innerhalb eines Lieferauftrages mehr finden. Sie bleiben, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, alleiniges Eigentum von GUTBERLET. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
2. Für eine sich aus der Bestellung des Käufers ergebende Verletzung von Patenten, Mustern, Bezeichnungen und ähnlichen Rechten haftet der Käufer.
3. Korrekturabzüge und Freigabemuster, bzw. sonstige Eigenschaften, sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler bzw. Eigenschaften zu prüfen und GUTBERLET als druckreif bzw. als freigegeben erklärt zurückzugeben.
4. GUTBERLET haftet nicht für die vom Besteller übersehenen Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
5. Die GUTBERLET vom Käufer übergebenen Manuskripte, Originale, Druckträger, Drucksachen, Reinzeichnungen, Dias, elektronische übermittelte Artwork usw., die fremdes Eigentum sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers aufbewahrt. Es ist dem Auftraggeber anheim gestellt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
6. Die Verwertung aller gewerblichen Schutzrechte von GUTBERLET bzw. Partnern und darüber hinaus allen Know-hows, ist dem Käufer nur im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung gestattet. In jedem Fall ist der Käufer zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet. Dies gilt auch für technische Zeichnungen, Handmuster, Inhaltsstoffe und ähnliches.

IX. Haftung / Gewährleistung

1. Bei den wegen Änderungswünschen des Käufers in Technik oder Inhalt von den Produkt-Standards von GUTBERLET abweichenden Produkteigenschaften besteht die Beschaffenheit der Produkte darin, dass die Produkte ungeprüft und ohne entsprechende Tests verkauft werden, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich, auch wenn Ausfallmuster übersandt wurden, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich GUTBERLET anzuzeigen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei sachgemäßer Lagerung und sachgemäßer Handhabung im ungeöffneten und originalverpackten Zustand 12 Monate. Geht die schriftliche Mängelrüge GUTBERLET nicht innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu, so gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung schriftlich zu rügen.
Bei der Ware von GUTBERLET handelt es sich um verderbliche Ware mit beschränkter Haltbarkeit. Dies bedingt als vereinbarte Beschaffenheit der Ware, dass GUTBERLET-Produkte ab Öffnen der Verpackung und nur bei sachgemäßer Verwendung eine Mindesthaltbarkeit von sechs Monaten haben, sofern dies nicht die obengenannte Jahresfrist bereits überschreitet.
GUTBERLET empfiehlt daher dem Käufer dringend, einen entsprechenden Hinweis auf die Haltbarkeit auf die Ware aufzubringen und auf die Art der sachgemäßen Verwendung in einer Beilage für jedes Einzelprodukt hinzuweisen. Sollte GUTBERLET wegen eines aus der Missachtung obiger Hinweispflicht resultierenden Schadens direkt oder indirekt von dem Endkunden in Anspruch genommen werden, so ist der Käufer verpflichtet, GUTBERLET von jedem daraus entstehenden Schaden freizustellen.
4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Auflage sind vom Käufer abzunehmen und werden dementsprechend berechnet.
5. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
6. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln hat GUTBERLET – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Geben die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wieder Anlass zur berechtigten Mängelrüge, so hat der Käufer Anspruch auf angemessenen Nachlass oder, falls dies nicht für ihn interessant ist, auf Rücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet, weiter verpackt oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung, Verpackung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern.
7. Der Käufer ist verpflichtet, GUTBERLET Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
8. Nimmt der Käufer entgegen seiner Verpflichtung die Ware nicht ab, so ist er verpflichtet GUTBERLET den hieraus entstehenden Schaden, inklusive des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser beträgt pauschal 20 % des Kaufpreises, wobei es GUTBERLET freisteht, einen eventuell darüber hinausgehenden Schaden zu fordern. Dem Käufer steht frei, nachzuweisen, dass der Schaden von GUTBERLET tatsächlich geringer ist.
9. Weitere Ansprüche des Käufers gegen GUTBERLET und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, und von Folgeschäden, es sei denn, GUTBERLET hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Ist ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist die Haftung von auf GUTBERLET den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Verletzung einer Nicht-Kardinalpflicht durch einen Erfüllungsgehilfen haftet GUTBERLET nur bei Vorsatz des Erfüllungsgehilfen.
Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder eine Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers aller Art, z.B. wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, Pflichtverletzungen, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GUTBERLET. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).

XI. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen werden ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Geschäftssitz von GUTBERLET.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten ist das für GUTBERLET zuständige Gericht.
4. Diese Regelungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile unwirksam sein sollten.

h&m gutberlet® gmbh

Anschrift:

h & m gutberlet gmbh
max-brod-straße 11
d-90471 nürnberg

Kontakt:

Fon: +49 911 818660
Fax: +49 911 8186622
E-Mail: contact@gutberlet.com


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